Widerspruchseinlegung

Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen

 

Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des bayerischen EGovernment-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.

Dies gilt auch für die unmittelbare Klageerhebung

 

1. Widerspruchseinlegung

Für Widersprüche stehen beim Markt Reisbach daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:    

 

a)  Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.  

Die Anschrift lautet:

 

Markt Reisbach

Landauer Str. 18

94419 Reisbach

 

b)  Elektronisch

Dabei muss der Widerspruch – versendet als E-Mail – die gleiche rechtliche Verbindlichkeit besitzen, wie ein schriftliches Dokument.

Dies wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturengesetzes (SigG) erreicht.
Der Widerspruch muss also innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte E-Mail-Adresse markt@reisbach.de mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden.
Widersprüche, die auf anderem elektronischen Wege (einfache E-Mail, etc.) versendet werden erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit nicht zulässig!

 

2.  Klageerhebung

Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)